Kommunale Bauoffensive Kärnten
Förderung für Gemeinden
I. Allgemeines
Das Förderungsprogramm „Kommunale Bauoffensive - KBO“ wurde 2013 zur Belebung der durch die Finanz- und Wirtschaftskrise geschwächten Kärntner Wirtschaft und insbesondere des Arbeitsmarktes eingerichtet. Das Förderungsprogramm KBO ist auf die Legislaturperiode (2013 bis 2017) ausgelegt und werden den Kärntner Gemeinden in diesem Zeitraum Förderungsmittel von insgesamt € 50,0 Mio. bereitgestellt.
Aufgrund der anhaltenden Konjunkturflaute und der damit einhergehenden angespannten Arbeitsmarktsituation wird die KBO noch attraktiver gestaltet um die Investitionsbereitschaft in den Gemeinden zu steigern. Dies erfolgt einerseits durch eine Ausweitung des Förderungsangebotes (zusätzliche Förderungsbereiche) und andererseits durch eine Änderung der Förderungsmodalitäten.
II. Förderungsgegenstand
(1) Der Förderung unterliegen:
a) Kommunale Hochbauvorhaben, das sind die Sanierung, der Neubau und die Änderung (Ausbau, Umbau, Zubau) von Gebäuden, die im Eigentum der Gemeinde selbst oder im Eigentum eines von der Gemeinde beherrschten ausgegliederten Rechtsträgers (GmbH, KG, …) stehen.
1. Unter einem Gebäude versteht man laut den Begriffsbestimmungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OiB) ein überdecktes, allseits oder überwiegend umschlossenes Bauwerk, das von Personen betreten werden kann (OiB Richtlinie 330–033/11, Ausgabe Oktober 2011).
2. Unter Gebäudesanierung versteht man die bautechnische Wiederherstellung oder Modernisierung eines Bauwerks durch Reparatur oder Erneuerung von Bauteilen, Gebäudeabschnitten oder des gesamten Bauwerks. Im Sinne dieser Richtlinie umfasst der Begriff Sanierung jedenfalls jene Maßnahmen, die im § 4 Abs. 2 Kärntner Schulbaufondsgesetz – K–SBFG, LGBl. Nr. 7/2009, idgF, genannt sind.
b) Kommunale Tiefbauvorhaben, das sind die Herstellung von Gemeinde- und
Verbindungsstraßen iS des § 3 Abs. 1 Z. 4 und 5 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 des Kärntner Straßengesetzes 1991 – K-StrG, LGBl. Nr. 72/1991, idgF. Dazu zählen auch die Erneuerung der Straßenbeleuchtung sowie die Leerverrohrung für die Breitbandinitiative, sofern diese Maßnahme integrierender Bestanteil eines kommunalen Tiefbauprojektes iS dieser Richtlinien ist. Wird für die Erneuerung der Straßenbeleuchtung eine Förderung nach diesen Richtlinien in Anspruch genommen, so ist eine zusätzliche Förderung aus dem Gemeindereferat im Rahmen des mit der Abteilung 8 – Umwelt, Wasser und Naturschutz kofinanzierten Förderungsprogramms LED–Straßenbeleuchtung, nicht möglich.
c) Die Gestaltung von Stadt- und Ortsräumen iS des § 4 Abs. 2 des Kärntner Regionalfondsgesetzes – K-RegFG, LGBl. Nr. 8/2005, idgF, einschließlich der künstlerischen Gestaltung öffentlicher Räume. Dazu zählen die Herstellung von Verkehrsflächen für den fließenden und ruhenden Verkehr sowie von Plätzen in Stadt- und Ortskernen, die für die örtliche Gemeinschaft von besonderer Bedeutung sind.
d) Die Herstellung von Einrichtungen der regionalen Sicherheitsinfrastruktur iS des § 4 Abs. 3 des Kärntner Regionalfondsgesetzes – K-RegFG, LGBl. Nr. 8/2005, idgF. Dazu zählen insbesondere Einrichtungen zum Schutz gegen Wasserverheerungen, Lawinen, Felssturz, Steinschlag, Muren und Rutschungen.
e) Die Herstellung von örtlichen und regionalen Geh- und Radwegen sowie der dazu-gehörigen baulichen Anlagen (z.B. Rastplätze, Parkplätze), die im Interesse der örtlichen Gemeinschaft und der Verkehrssicherheit liegen. Nicht der Förderung unterliegen die überregionalen Radwege iS des § 3 Abs. 1 Z. 1a des Kärntner Straßengesetzes 1991 – K-StrG, LGBl. Nr. 72/1991, idgF.
(2) Nicht der Förderung unterliegen Vorhaben im Bereich der Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit (VA 85).
III. Art und Ausmaß der Förderung
(1) Die Förderung wird als verlorener Investitionszuschuss in Form von Bedarfs-zuweisungsmitteln außerhalb des BZ-Rahmens (BZ aR) gewährt.
(2) Grundsätzlich werden Vorhaben iS dieser Richtlinien erst dann als förderungsfähig anerkannt, wenn der tatsächliche Kostenanteil der Gemeinde iS von Pkt. IV Abs. 2 mindestens € 40.000,-- beträgt.
(3) Das Förderungsausmaß beträgt bis zu 50 Prozent der Kosten, die von der Gemeinde tatsächlich zu tragen sind und wird je Projekt bis zu einem Höchstbetrag von € 500.000,-- gewährt.
(4) Die Bereitstellung der Förderung erfolgt in Abhängigkeit von den Projektkosten einmalig oder in höchstens zwei Jahresbeträgen, wobei die Jahrestranche je Projekt mit € 250.000,-- begrenzt ist.
(5) Je Gemeinde und Jahr werden maximal Förderungsmittel von insgesamt € 250.000,-- aus dem Förderungsprogramm „Kommunale Bauoffensive“ zuerkannt.
IV. Ermittlung Förderung
(1) Die Grundlage für die Ermittlung der Förderung bilden:
a) die förderungsfähigen Bruttokosten (inklusive Umsatzsteuer), wenn die Gemeinde den Bruttoinvestitionswert finanzieren muss oder
b) die förderungsfähigen Nettokosten (exklusive Umsatzsteuer), wenn von der Gemeinde lediglich der Nettoinvestitionswert (ausgegliederter Rechtsträger) zu finanzieren ist.
(2) Bei der Ermittlung des tatsächlichen Kostenanteils der Gemeinde werden alle sonstigen Zuwendungen (insbesondere Interessentenbeiträge) und Förderungen (Kärntner Schulbaufonds, Interkommunale Zusammenarbeit, Kreativwirtschaft und ähnliche) berücksichtigt und verringern die förderungsfähigen Brutto- bzw. Netto-kosten. Die Gesamtförderungsquote (Summe aller öffentlichen Förderungen) darf 75 Prozent nicht überschreiten.
(3) Die Förderung stellt einen Investitionsanreiz dar und wird bei Überschreitung der Projektkosten grundsätzlich nicht angehoben. Das heißt, dass Kostenüberschreitungen gegenüber den eingereichten Projektkosten zu keiner nachträglichen Förderungsanhebung führen.
V. Allgemeine Förderungsvoraussetzungen
(1) Förderungen werden nur gewährt, wenn nachstehende allgemeine Förderungsvoraussetzungen erfüllt sind:
a) Das zur Förderung beantragte Projekt muss mit den allgemeinen Rechtsvorschriften im Einklang stehen.
b) Die Gesamtfinanzierung des zur Förderung beantragten Projektes muss unter Einbeziehung der Gemeindemittel, der beantragten Förderung (BZ aR), der Interessentenbeiträge und sonstiger Zuwendungen und Förderungen von Dritten (Finanzierungsdarstellung) sichergestellt sein.
(2) Im Hochbaubereich werden jene Gemeinden vorrangig gefördert, deren Gebäude im Rahmen des Kommunalen Facility Managements gesamtheitlich in der beim Land Kärnten geführten Immobiliendatenbank erfasst sind.
VI. Besondere Förderungsvoraussetzungen
(1) Hochbauprojekte sind nach den Grundsätzen des Leitfadens „Kommunales Bauen“ zu entwickeln (Bedarfsplanung, Grundlagenermittlung, Vorentwurfs-/Wettbewerbsphase, Kunst am Bau, …). In die Phase der Projektentwicklung ist der Bausachverständige der Abteilung 3 – Gemeinden und Raumordnung miteinzubeziehen.
(2) Bei Tiefbauprojekten ist die Planung und Baudurchführung unter Zugrundelegung der geltenden Normen sowie der technischen Richtlinien und Vorschriften der Österreichischen Forschungsgesellschaft Straße – Schiene – Verkehr und insbesondere der RVS 03.03.81 "Ländliche Straßen und Güterwege" vorzunehmen.
VII. Förderungswerber
Als Förderungswerber kommen ausschließlich die Kärntner Gemeinden mit Ausnahme der Statutarstädte Klagenfurt am Wörthersee und Villach in Betracht.
VIII. Einbringung und Behandlung von Förderungsanträgen
(1) Der Förderungsantrag ist ausschließlich elektronisch unter Beilegung von Projekt- und Kostenunterlagen in der Abteilung 3 – Gemeinden und Raumordnung einzubringen.
(2) Der Förderungsantrag hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
a) eine Kurzbeschreibung des zu fördernden Projektes;
b) einen Zeit- und Maßnahmenplan (Projektbeginn bis Projektabschluss);
c) eine Darstellung der Gesamtkosten des zur Förderung beantragten Projektes;
d) eine Finanzierungsdarstellung, unter Einbeziehung der Gemeindemittel, der beantragten Förderung (BZ aR), der Interessentenbeiträge und sonstiger Zuwendungen und Förderungen von Dritten.
IX. Auszahlung der Förderung
Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach dem üblichen für die Auszahlung von Bedarfszuweisungsmitteln festgelegten Prozedere.
X. Erledigung von Förderungsanträgen
Die Gewährung der Förderung erfolgt im Einvernehmen zwischen den nach der geltenden
Referatseinteilung für die Gewährung von Bedarfszusweisungsmitteln zuständigen Mitgliedern der Kärntner Landesregierung, Frau LH-Stv.in Dr.in Gaby Schaunig-Kandut und Herrn LR Dipl.-Ing. Christian Benger, durch eine schriftliche Zusicherung.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung ist nicht gegeben.
XI. Inkrafttreten
Diese Förderungsrichtlinien treten rückwirkend mit 1.07.2015 in Kraft und stehen vorerst befristet bis 31.12.2016 in Geltung. Mit in Kraft treten dieser Förderungsrichtlinien werden die bisher geltenden Förderungsrichtlinien außer Kraft gesetzt.
Für Projekte, die vor dem 1.07.2015 eingereicht wurden, gelten nach wie vor die vorhergehenden Förderungsrichtlinien.