Abteilung Stadtplanung_Stellenausschreibung
StellenausschreibungDie Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee schreibt eine A-Planstelle für eine/einen Sachbearbeiterin bzw. Sachbearbeiter u.a. mit Sachverständigentätigkeiten in der Abteilung Stadtplanung in Vollzeit aus;
Anforderungsprofil:
• abgeschlossene Ausbildung in den Bereichen Architektur bzw. Bautechnik (oder vergleichbare Qualifikation) an einer Universität oder Fachhochschule
• Interesse an den Bereichen Stadtgestaltung und Baukultur
• zumindest drei Jahre Berufserfahrung in den Tätigkeitsbereichen Stadtplanung und Architektur oder vergleichbaren Arbeitsfeldern
• hohes technisches Verständnis
• sehr gute MS-Anwenderkenntnisse sowie Grundkenntnisse in CAD
• Durchsetzungsfähigkeit und Verhandlungsgeschick
• Teamfähigkeit
• Führerschein B
Aufgabengebiet:
• Sachverständigentätigkeit im Bauverfahren
• Bearbeitung von Angelegenheiten nach dem Kärntner Ortsbildpflegegesetz bzw. der Klagenfurter Ortsbildschutzverordnung, insbesondere von Geschäftsstätten-Bezeichnungen, Werbeanlagen, Transparenten, Farbgebung, Sendemasten etc.
• Bearbeitung von Ortsbildangelegenheiten öffentliches Gut betreffend
Die Bewerbungsschreiben sind unter Beilage der Geburtsurkunde, des Staatsbürgerschaftsnachweises, eines Lebenslaufes, von Zeugnissen über abgeschlossene Ausbildungen bzw. Praktika, sowie der ausschreibungsrelevanten Zeugnisse bzw. Bestätigungen, bei männlichen Bewerbern zudem des Nachweises über den abgelegten Präsenz- und Zivildienst an die Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee, Abteilung Personal, Neuer Platz 1, 9010 Klagenfurt am Wörthersee, vorzugsweise per E-Mail an personal@klagenfurt.at, zu richten. Gänzliche Unbescholtenheit wird vorausgesetzt.
Bewerbungen werden nur berücksichtigt, wenn diese unter Beilage aller erforderlichen Urkunden bis einschließlich:
31. Mai 2024
beim Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee eingelangt sind.
Bewerberinnen und Bewerber, die die Bedingungen dieser Ausschreibung nicht erfüllen oder die erforderlichen
Unterlagen nicht beibringen, werden in das Objektivierungsverfahren nicht einbezogen; Reisekosten, welche im
Rahmen der Objektivierung entstehen, können nicht vergüten werden.
Hinweis § 12 K-LGIBG 2022: Die Bewerbungen von Frauen sind besonders erwünscht, da im gegenständlichen Bereich kein ausgewogenes Verhältnis zwischen Männern und Frauen vorliegt.